Ihre Rechte als unser Fahrgast

Unser Ziel ist es, Sie immer sicher und pünktlich an Ihr Ziel zu bringen. Leider können wir Verspätungen oder Zugausfälle nicht immer vermeiden. Hier können Sie sich über Ihre Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr informieren. Die Rechte gelten bei

  • Zugverspätungen
  • Ausfall von Zügen
  • Versäumnis von Anschlusszügen

In dieser Übersicht haben wir für Sie die wichtigsten Regelungen dargestellt. Eine vollständige Darstellung der Fahrgastrechte finden Sie in diesem PDF: Ihre Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr


Wichtige Hinweise:

  • Es gilt eine sogenannte “Reiseketten-Haftung” für alle Züge der Eisenbahnunternehmen, die Sie gemäß Ihrer Fahrkarte genutzt haben. Die Haftung gilt für den in Ihrer Fahrkarte enthaltenen Eisenbahnverkehr, d.h. Schadensursache und Schadenswirkung (z.B. die Verspätung, die Sie geltend machen) müssen im Eisenbahnverkehr entstanden sein.
  • Als Eisenbahnverkehr sind alle Züge von der S-Bahn bis zum ICE zu verstehen, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden. Hierunter fallen z.B. nicht U-Bahnen, Straßenbahnen oder Busse.
  • Für Fahrten in Verkehrsverbünden und im Geltungsbereich von Landestarifen gelten ggf. weitere Regelungen.
  • Bei diesen Fahrgastrechten handelt es sich um abschließende Ansprüche wegen Verspätung oder Ausfall von Zügen. So ist etwa das pünktliche Erreichen eines Termins nicht Gegenstand des Beförderungsvertrags.

Über das für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen vereinheitlichte Fahrgastrechte-Formular können Sie Ihre Ansprüche geltend machen.


Fahrgastrechte im Überblick

1. Entschädigung für verspätete Ankunft am vertragsgemäßen Zielort

  • Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte erhalten Sie eine Entschädigung von 25 % des Fahrkartenpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten 50 %; bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben Fahrkartenpreises berechnet.
  • Zeitfahrkarten (z. B. Wochen- oder Monatskarten) werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt:
    • Im Nahverkehr: 1,50 EUR (2. Klasse), 2,25 EUR (1. Klasse)
    • Im Fernverkehr: 5 EUR (2. Klasse), 7,50 EUR (1. Klasse)
    • BahnCard 100: 10 EUR (2. Klasse), 15 EUR (1. Klasse)
    • Insgesamt werden max. 25 % des Zeitfahrkartenpreises entschädigt.
  • Entschädigungsbeträge unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt; reichen Sie deshalb Entschädigungsanträge bei Zeitfahrkarten des Nahverkehrs (z.B. Länder-Tickets) gesammelt ein.

2. Weiterfahrt mit einem anderen Zug

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte können Sie:

  • bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt die Fahrt auf der gleichen Strecke oder auf einer anderen Strecke fortsetzen und dabei auch
  • andere, nicht reservierungspflichtige Züge nutzen (eine ggf. erforderliche Fahrkarte / einen Produktübergang müssen Sie zunächst bezahlen und anschließend erstatten lassen); erheblich ermäßigte Fahrkarten (z.B. Länder-Tickets) sind davon ausgenommen.

3. Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise wegen Verspätung, Zugausfall oder Anschlussverlust

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte können Sie:

  • von der Reise zurücktreten und sich den Fahrkartenpreis erstatten lassen oder
  • die Reise abbrechen und sich den Anteil des Fahrkartenpreises für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen oder
  • die Reise abbrechen, wenn sie sinnlos geworden ist, zum Ausgangsbahnhof zurückkehren und sich den Fahrkartenpreis erstatten lassen.

5. Übernachtung

  • Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, hat dies Vorrang vor einer Kostenerstattung für selbstorganisierte Alternativen.
  • Wird wegen eines Zugausfalls oder einer -verspätung eine Übernachtung erforderlich oder ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden Ihnen angemessene Übernachtungskosten erstattet, wenn das Eisenbahnunternehmen keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und Sie mit dem Eisenbahnunternehmen aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht in Kontakt (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges) treten können.

4. Nutzung anderer Verkehrsmittel als Ersatz (z.B. Bus oder Taxi)

  • Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, hat dies Vorrang vor einer Kostenerstattung für selbstorganisierte Alternativen.
  • Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Minuten am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte werden Ihnen die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 80 Euro erstattet, wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und Sie mit dem Eisenbahnunternehmen aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht in Kontakt (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges) treten können.
  • Dies gilt auch bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.
  • Ferner gilt dies auch in Fällen, in denen das Eisenbahnunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen hat und die Weiterfahrt mit einem anderen Verkehrsmittel preisgünstiger ist.

6. Hilfeleistungen

Weitergehende Hilfeleistungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität werden angeboten. Die Mobilitätszentrale ist unter der Servicenummer 030 65212888 sowie per E-Mail: msz@deutschebahn.com erreichbar.

7. Geltendmachung von Ansprüchen

Ihre Ansprüche können Sie geltend machen:

  • beim Servicecenter Fahrgastrechte der Eisenbahnen, Anschrift: Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main
  • bei einem DB Reisezentrum, wenn Sie eine Bestätigung der Verspätung erhalten haben und Ihre Originalfahrkarte einreichen.

Verwenden Sie bitte das Fahrgastrechte-Formular. Es hilft Ihnen, alle zur Bearbeitung erforderlichen Daten anzugeben und ermöglicht die zügige Bearbeitung Ihres Antrags. Das Fahrgastrechte-Formular erhalten Sie außerdem in allen Verkaufsstellen der teilnehmenden Eisenbahnen.

8. Beschwerden, Schlichtung und nationale Durchsetzungsstellen

  • Sollten Sie mit einer Entscheidung des Servicecenters Fahrgastrechte nicht einverstanden sein, richten Sie Ihren Widerspruch bitte ebenfalls an das Servicecenter Fahrgastrechte. Bei einem Widerspruch wird Ihre Eingabe von einem anderen Mitarbeiter komplett neu bewertet.
  • Im Fall von Streitigkeiten ist eine Schlichtung möglich. Bezüglich § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) informiert die vlexx GmbH darüber, dass sie am Streitbeilegungsverfahren der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V., Fasanenstraße 81, 10623 Berlin teilnimmt.
  • Nationale Durchsetzungsstellen für die Fahrgastrechte ist das Eisenbahn-Bundesamt:
    Abteilung Fahrgastrechte
    Heinemannstraße 6
    53175 Bonn
    Telefon 0228/30795-400
    Fax 0228/9826-9199
    E-Mail fahrgastrechte@eba.bund.de